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ALLGEMEINE GRUNDLAGEN DER ANWALTSVERGÜTUNG

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.
 
Die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts können durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.
 
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.
 
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor, nämlich Fest- oder Rahmengebühren. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, so genannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, so genannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

Beratung

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Der Anwalt soll auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen Recht, also insbesondere nach § 612 BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten ab dem 1.7.2006 maximal 250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gekappt.
 
 
Wir bieten Ihnen eine
 
Erstberatung zu einem Pauschalhonorar von 50 EUR an.

Dies gilt jedoch nur, wenn Sie Verbraucher sind.
Dieses Angebot gilt nicht, wenn Sie einen Anspruch auf die Bewilligung von Beratungshilfe haben oder eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der anwaltlichen Beratung erstattet.

Außergerichtliche Tätigkeit

Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr.
 
Der Rechtsanwalt kann eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
 
Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr 1,5.

Gerichtliche Vertretung

Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Der Teil 3 des RVG enthält für die unterschiedlichen Verfahren jeweils gesonderte Regelungen. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen.
 
Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

Strafsachen

Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.

Bußgeldsachen

Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.
 
 
Neben den Anwaltsgebühren setzen sich die Anwaltskosten aus
 
  •   den Auslagen des Anwalts
  •   der darauf entfallenden Umsatzsteuer

zusammen.
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